Mikrozensus 2025 in Bayern – anonym oder doch mit Klarnamen? Wie werthaltig ist die Befragung tatsächlich?

Ich habe dieses Jahr das – eher zweifelhafte – Vergnügen, am bayerischen Mikrozensus teilzunehmen. Was für eine Ehre: ich darf mithelfen, „der Politik“ wertvolle Daten zu liefern, damit „das beste Deutschland aller Zeiten“ noch besser werde. Und – das Wichtigste vorneweg: Natürlich ist alles völlig anonym. Bloß keine Sorgen. Es gibt ja schließlich die DSGVO und die sorgt natürlich dafür, dass alles völlig korrekt und eben – anonym – abläuft.

Die Frage ist jedoch: ist das wirklich so? Ich nehme die Antwort vorweg: es dürfen erhebliche Zweifel geäußert werden. Wer mich kennt, weiß: ich rede nicht „ins Blaue hinein“, sondern liefere konkrete Anhaltspunkte. 

Vorab ein Hinweis: Ich habe eine Kurzversion dieses Artikels verfasst, die sich auf die Datenschutzverstöße und das "Behördenrecht" konzentriert, das meines Erachtens eingesetzt wurde, um die Teilnahme über Papierfragebögen (schriftliche Teilnahme) - die gesetzlich vorgeschrieben angeboten werden muss - so gering wie möglich zu halten. 

Hinweis 21.09.2025: Ich entdecke immer wieder neue Verstöße oder anderes Interessantes in diesem Fall und habe mich entschlossen, diese neuen Erkenntnisse - insbesondere Hinweise auf mögliche bundesweit rechtswidrige Mikrozensi seit 2018 - ausschließlich unter der oben verlinkten Kurzversion zu veröffentlichen.

Hier, zur besseren Übersicht, das Inhaltsverzeichnis dieses Artikels:

  1. Das Mikrozensusgesetz - Eine akzeptable Ausnahme für Deutschland?
  2.  Der Mikrozensus - so soll(te) er ablaufen
  3. Willkommen in Bayern: "Mir san mir" macht eigene Regeln
  4. Datenschutz auf bayerisch: Meldekennung und Passwort im selben Brief
  5. Zwischen Fiktion und Wahrheit: Die große Diskrepanz
  6. Disclaimer/Haftungsausschluss:
  7. Die Pressemitteilung: Wo sind die vier Optionen geblieben?
  8. Manipulation mit System: Die Zwangsgeld-Drohung
  9. Behördenrecht: Wie man Bürger legal in die Irre führt
  10. Grenzfall Nötigung: Eine juristische Analyse
  11. Die Wahrheit - tatsächliche Rechtsgrundlagen
  12. Der Zwangsgeld-Bescheid: Jetzt wird es ernst - aber für wen?
  13. Die Antwort - jetzt zeigen wir, wer WIR sind
  14. Die Antwort des Landesamts - der Papierfragebogen
  15. Eine Nachfrage vom Amt - wegen angeblich fehlender oder unplausibler Angaben
  16. Der Datenschutz-Super GAU - zweiter massiver Verstoß gegen Datenschutzgrundsätze
    1. Prequel: Super Gau, die erste
  17. ZWISCHENFAZIT
  18. Der Werthaltigkeits-GAU - Folge 1
  19. Der eigentliche Verdacht: Die strukturell bedingte Umöglichkeit der gesetzlich geforderten Anonymität bei Teilnahme über die Papierfragebögen war von vornherein bekannt
  20. Der Werthaltigkeits-GAU - Folge 2
    1. Behördensprech in Reinform: Wenn Fragebögen philosophisch werden
    2. Die Oder-Frage: wenn alles gleichbedeutend wird und nichts bedeutsam ist
  21. Zusammenfassung / GESAMTFAZIT
  22. KONZEPTIONELLER Datenschutzverstoß!
    1. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung)
  23. DSGVO vs. Mikrozensusgesetz: Ein Soll-Ist-Vergleich
    1. 1. DSGVO – Die Soll-Vorgaben
    2. Artikel 25 DSGVO – Datenschutz durch Technikgestaltung („Privacy by Design“)
    3. Artikel 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung
    4. 2. Mikrozensusgesetz (MZG) – Die Ist-Regelung
    5. § 14 MZG – Trennung der Hilfsmerkmale
    6. 3. Soll-Ist-Diskrepanz
  24. Bewertung der Diskrepanzen
  25. § 14 Absatz 2 MZG - der eingebaute "Sicherheitsanker"
  26. Zusätzlicher DSGVO-Verstoß: Fehlende informierte Einwilligung
  27. Warum sich ein Widerspruch nach § 14 Abs. 2 MZG lohnt 
  28. DSGVO-konforme Alternativen für den Mikrozensus
    1. 1. Zwei-Datenbank-System:
    2. 2. Verschlüsselte Identifikatoren:
    3. 3. Separate Verarbeitungsstellen:

Das Mikrozensusgesetz - Eine akzeptable Ausnahme für Deutschland?

Das Mikrozensusgesetz (MZG) verstößt in seiner jetzigen Form zwar nicht „offiziell“, aber sehr wohl im Geiste gegen die DSGVO.
Während die DSGVO (Art. 25, 32) verlangt, dass personenbezogene Daten so früh wie möglich getrennt oder pseudonymisiert werden, erlaubt § 14 Abs. 1 MZG das genaue Gegenteil: Die Trennung von Hilfsmerkmalen (Name, Adresse etc.) und Erhebungsdaten erfolgt erst nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung.

Das bedeutet:

  • Längere Speicherung im vollen Personenbezug, als technisch notwendig wäre.
  • Mehr Risiko für die Betroffenen, weniger Datenschutz durch Technikgestaltung.
  • Mehr Bequemlichkeit für die Behörden, weniger Umsetzung des europäischen Grundgedankens.

Deutschland schafft sich damit faktisch eine Sonderzone, in der Datenschutz zugunsten verwaltungstechnischer Einfachheit zurückgestellt wird. Formal ist das legal, inhaltlich aber ein klarer Bruch mit den Grundsätzen der DSGVO.  

 Der Mikrozensus - so soll(te) er ablaufen

Fangen wir, da wir nun am Anfang diese Artikels sind, auch ganz am Anfang der Geschichte an und schauen uns an, wie der Mikrozensus bundesweit ablaufen soll:

Zitate aus dem verlinkten CHIP-Artikel:

Der Mikrozensus wird jedes Jahr durchgeführt und startet in der Regel im Januar, wobei man das ganze Jahr über kontaktiert werden kann. Die Einladung zum Mikrozensus liegt per Post im Briefkasten. Für Ihre Antworten haben Sie vier Optionen:

  • Befragung bei Ihnen Zuhause
  • Telefon-Interview
  • Online-Formular
  • Papierfragebogen

Aha! Ich werde eingeladen. Und: ich darf wählen, wie ich antworten möchte. Schon wieder: welche Ehre. Die Behörde schreibt mir, dem Souverän und staatstragenden Element (Art. 20 GG), ein einziges Mal nicht vor, wie ich zu handeln habe. Oder etwa doch?

Nun ja, also…

Ich lebe im „schönsten aller Bundesländer“, im „Mir san Mir“-Bayern. Und dort tickt bekanntlich alles ein klein wenig anders als anderswo. 

Willkommen in Bayern: "Mir san mir" macht eigene Regeln

Eines schönen Tages im, ich glaube Januar, öffnete ich meinen Briefkasten und fand ein gar lieblich Brieflein vor, in dem mir offenbart wurde, ich müsse – natürlich nicht nur ich, nein alle Mitglieder des Haushalts – am Mikrozensus teilnehmen. Der Termin für die telefonische Befragung sei auf dann und dann festgesetzt – ich erinnere mich noch ziemlich genau: zur besten Feierabendzeit um 19 Uhr -, aber leider habe man meine Telefonnummer nicht und ich solle doch bitte da und da anrufen, um sie mitzuteilen.

Ist das nicht absolut genial? Immer weniger private Telefonnummern sind öffentlich einsehbar, aber das Bayerische Landesamt für Statistik weiß natürlich, wie es geht: man behauptet einfach etwas vollkommen ins Blaue hinein (ich werde weiter unten nachweisen, dass niemand, absolut niemand, verpflichtet ist, an dieser Befragung telefonisch oder per Internet teilzunehmen, es sei denn, man vertritt eine Behörde oder ein Unternehmen oder ähnliches), sagt dann: wir haben Ihre Telefonnummer nicht, bitte geben Sie sie uns und kommt so an die wirklich wertvollen Daten heran.

Ein Schuft, wer Böses dabei denkt? Lest weiter und urteilt selber.

Was aber noch viel besser war: mir wurde hier überhaupt nichts angeboten - keinerlei Wahlmöglichkeit bis auf Akzeptanz des einzigen Angebots der telefonischen Teilnahme. Von Anfang an wurde versucht, mich in eine Situation zu manövrieren, in der ich "gefälligst" tun sollte, was die von mir wollten, bzw. gerne gehabt hätten 😂.

Gut, dachte ich mir: "Mir san mir" bedeutet „ich bin ich“ und ich entschloß mich also, das gute Stück einfach in der Ablage P zu entsorgen.

Ein paar Monate geschah gar nichts. Dann, ca. drei Monate später, dieselbe fröhlich-freche Aufforderung noch einmal. Gut, Ablage P.

Dann, auf einmal!, wieder ca. vier Wochen später (Hilfe! Die Einschläge kommen näher!), wird mir plötzlich die Möglichkeit eröffnet, per Internet teilzunehmen. Grandios! Es gibt also doch noch wenigstens eine zweite Möglichkeit im Bayernland.

Und die wird mir sogar ganz automatisch angeboten, ohne dass ich irgend etwas anderes getan hätte, als – genau: nichts (okay, ich habe die Ablage P gefüttert).

Ahnen wir hier schon etwas? Ganz offensichtlich gab es, selbst aus Sicht des Landesamts für Statistik, überhaupt keine Verpflichtung, an der Befragung telefonisch teilzunehmen.

An dieser Stelle sagte jedoch das „ich bin ich“ in mir: ich setze mich grundsätzlich mit Behörden nur schriftlich auseinander. Wir werden später auch an diesem konkreten Beispiel sehen, weshalb das immer noch die einzig "beste" Option ist, die es im Kontakt mit diesen Männern und Frauen gibt, die sich freiwillig entschlossen haben, bei einer Behörde zu arbeiten - und daraus so gut wie immer - falsch - ableiten, über dem Souverän zu stehen.

Gut, wenn Ihr meint...

Und da ich mich ja nun mal mit dem Internet einigermaßen gut auskenne, hatte ich schon gar keine Lust, meine IP-Adresse ausgerechnet bei der Behörde zu hinterlassen, die selbstverständlich und nur und sowieso nur, aber nie anders, völlig anonym und ausschließlich rechtmäßig nach DSGVO handelt – nur leider fragen die halt sehr viele Daten ab und wer weiß schon: Huch, der Programmierer hat einen bedauerlichen unvorhersehbaren Fehler gemacht und leider ist Ihre IP- natürlich unabsichtlich und niemals gewollt – mit den Datensätzen verknüpft. Aber keine Sorge: wir arbeiten mit Hochdruck daran, diesen Fehler so schnell wie möglich zu beheben. Bla, bla, bla.

Und „irgend etwas“ in mir sagte mir, dass die Möglichkeit der schrecklich antiquierten schriftlichen Teilnahme bis jetzt zwar vor mir verheimlicht wurde – selbstverständlich nur aus Versehen; „Mir san mir“ san ja die Korrrrektesten iwwerhaupt, göll? -, es sie aber geben müsse.

Also gut: meine Ablage P ist sehr groß und sehr gefrässig. Sie freut sich immer, wenn ich sie liebevoll versorge.

Datenschutz auf bayerisch: Meldekennung und Passwort im selben Brief

An dieser Stelle „muss“ ich jetzt leider mal sehr ernst werden. Schauen wir uns mal diesen Zugang zur Internet-Teilnahme an. Das ist übrigens ein Angebot, das ich nach - ich glaube - zwei vorherigen identischen bekam - allerdings mit dem Unterschied, dass dort nicht "Mahnung" drauf stand. Dieses Schreiben habe ich wegen einer Besonderheit aufgehoben, die wir uns nachher anschauen. Was fällt sofort auf?

Richtig: die Meldekennung und das Passwort befinden sich in ein- und demselben Brief!

Das ist doch mal Datenschutz, wie er sein soll, göll?

Das „Bayerische Landesamt für Statistik“ hat natürlich noch nie davon gehört, dass so etwas unter gar keinen Umständen geht und gegen trivialste und grundlegendste Datenschutzregeln verstößt. Und Identitätsdiebstahl ist natürlich etwas, das nur von Verschwörungstheoretikern, Schwurblern und anderen unglaubwürdigen Verdächtigen verbreitet wird.

Und jetzt wird's ja sogar NOCH besser: Das Startpasswort muss bei der ersten Anmeldung geändert werden. Das bedeutet ja nun mal, dass es geändert werden kann. Nehmen wir also an, ein Scherzbold findet diese Daten, meldet sich statt meiner an, ändert das Passwort, und dann? Fordere ich über die "Passwort-Vergessen"-Funktion ein neues Passwort an und, schwups, hat die Behörde schon wieder etwas von mir, das ich denen nicht geben will: meine email-Adresse. Und alles nur, weil die Behörde Mist gebaut hat und simpelste Datenschutzgrundsätze ganz einfach bewusst ignoriert.

Liebe Mitarbeiter – au Mist, jetzt hätte ich doch fast das /innen vergessen - des Bayerischen Landesamts für Statistik:

Was, wenn „jemand“, egal wer, jedenfalls nicht ich, diesen Brief findet – aus dem banalsten, natürlich aber im „richtigen Leben“ nie vorkommenden Grund, weil er versehentlich in den falschen Briefkasten gelegt wurde (wie oft habt Ihr das schon erlebt? Ich oft genug) – ihn öffnet und dann an meiner Stelle an der Umfrage teilnimmt?

Immerhin wird die „vorsätzlich“ unwahre Beantwortung der Fragen mit einem Bussgeld bis zu 5.000 € belohnt.

Ganz großer Applaus für diesen ersten Beweis des ausschließlich datenschutzkonformen Vorgehens! Keine Sorge, liebe Leser – es wird noch weitere und viel bessere geben...

Wenn Ihr, liebe Mitarbeiter, Euch schon nach Bayern-Art erlaubt, einfach von Anfang an die Wahlmöglichkeit für die Art der Teilnahme auszuhebeln, dann macht es wenigstens später richtig! Banken und andere Institutionen, die mit sensiblen Daten agieren, wissen längst, wie das geht. Einfach mal bei denen nachfragen. Die helfen sicher gern.

Zwischen Fiktion und Wahrheit: Die große Diskrepanz

Okay, nachdem ich Euch den Anfang der ganzen schönen Geschichte berichtet habe, wird es jetzt mal über einige Distanz wirklich ernst. Das geht aber nicht anders, denn jetzt schauen wir uns die für mich immer sehr schöne Diskrepanz zwischen Wahrheit und Fiktion, bzw. zwischen dem an, was „eine Behörde“ alles so behauptet und wie es sich tatsächlich verhält.

Hinweis an mögliche Schlaumeier: ich weiß ganz genau, dass die rein fiktionale Behörde GAR NICHTS tun kann. Aber: wenn ich jedes Mal schreibe: die Mitarbeiter von xy, ist mir das einfach zu lästig. Also, lehnen wir uns entspannt zurück, bleiben auf der bequemen fiktionalen Ebene und schauen uns im vollen Bewusstsein der Tatsache, dass die Fiktion eine Fiktion ist und bleibt, an, was die Mitarbeiter der Fiktion so alles treiben und die Schere zwischen Fiktion und Wahrheit immer noch weiter öffnen.

Absichtlich? Gott bewahre! Mir san mir!

Und noch etwas: falls Ihr Euch entschließen solltet, dem – nächste Fiktion – „Präsidenten“ des „Bayerischen Landesamts für Statistik“ zu schreiben, seid Euch bitte im Klaren darüber, dass der a) so fiktional denkt und b) deshalb viel besser versteht, was Ihr sagen möchtet, wenn Ihr Euch in seiner gewohnten Sprache mit ihm austauscht.

Schließlich: es bereitet mir „diebische“ Freude, die Fiktion mit sich selber auszuhebeln – wir werden im Folgenden sehen, wie mir das gelang. An dieser Stelle gleich vorweg: der leider notwendige

Disclaimer/Haftungsausschluss:

  1. Ich gebe hier lediglich meine eigene Meinung wieder, die sich durch direkt eigene Erfahrungen mit dem Bayerischen Landesamt für Statistik gebildet hat.

  2. Wertende Begriffe und kritische Einschätzungen sind als meine subjektive Bewertung zu verstehen, nicht als Tatsachenbehauptungen.

  3. Ich habe keine juristische Ausbildung und erteile keine Rechtsberatung. Die dargestellten Rechtsanalysen sind Laieninterpretationen.
    Daher an dieser Stelle eine Bitte: bitte sendet mir KEINE Anfragen nach dem Motto: wie genau geht das, was Sie hier schreiben? Antwort: so, wie es hier steht, hat es bei MIR funktioniert. Rest bitte SELBER überlegen, denn: selbst ist der SOUVERÄN. Andernfalls wäre er/sie kein Souverän.

  4. Alle Darstellungen beziehen sich ausschließlich auf die mir vorliegenden Dokumente und meine persönlichen Erfahrungen mit diesem konkreten Verfahren.

  5. Jeder ist vollständig selbst für Ergebnisse verantwortlich, die sich aus der Anwendung meiner hier dargestellten Analysen und Schreiben ergeben oder nicht ergeben.

  6. Jeder Leser/jede Leserin, der/die über diesen Disclaimer hinaus weiterliest, stimmt damit automatisch und unwiderruflich zu, dass er oder sie die hier dargestellten Informationen vollständig eigenverantwortlich verwendet oder nicht verwendet. 

Die Pressemitteilung: Wo sind die vier Optionen geblieben?

Okay, folks, let's go!

Schauen wir uns als erstes eine wunderbare Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik vom - Achtung! - 20.Januar 2025 auf deren eigener Website an. 

Was lesen wir dort unter "Wer muss teilnehmen und wie läuft die Mikrozensuserhebung ab?"

Richtig: "Sie können die Fragen des Mikrozensus entweder im Rahmen eines Telefoninterviews oder einer Online-Befragung beantworten".

Wie bitte? Wie war das noch mal laut CHIP-Artikel?

Für Ihre Antworten haben Sie vier Optionen:

  • Befragung bei Ihnen Zuhause
  • Telefon-Interview
  • Online-Formular
  • Papierfragebogen

Und die behaupten hier in einer Pressemitteilung auf der offiziellen Website des Bayerischen Landesamts für Statistik am 20. Januar, also ganz am Anfang der Kampagne, unverhohlen nach "Mir san Mir"-Art, es gebe angeblich nur diese zwei Möglichkeiten der Teilnahme: entweder telefonisch oder per Online-Teilnahme.

Und warum machen die das wohl per Pressemitteilung? Damit die Presse das nicht flächendeckend verbreitet?

Oder etwa - ich denke aber auch immer schlecht, ich Schelm - damit möglichst alle glauben, es gäbe tatsächlich nur diese beiden Möglichkeiten, weil "Bayern das halt nun mal so macht - die werden schon wissen, was sie da tun und werden mich doch nicht etwa anlügen" und anschließend schön brav eine der beiden Möglichkeiten auswählen, am besten gleich mal die telefonische Möglichkeit, denn nur die wurde - jedenfalls mir - ja anfänglich zweimal offeriert. Und sie wird beworben, "als gäbe es kein Morgen":

"Für die Telefoninterviews sind bayernweit etwa 130 Erhebungsbeauftragte im Einsatz, die dafür sorgfältig ausgewählt und geschult wurden." Wow! "Im Einsatz". Man setzt sich für mich ein. Schon wieder: welche Ehre: ich darf teilnehmen und man spart keine Kosten und Mühe, um "Erhebungsbeauftragte" sorgfältig auszuwählen und zu schulen und dann in den "Einsatz" zu schicken. Was ist das für ein "Einsatz"? Vergleichbar dem bei einer Katastrophe? Oder sind wir jetzt im Informationskrieg? Fragen über Fragen...

Jedenfalls, kommen wir zurück zur Ehre: Etwa 130 ganz speziell ausgewählte und ganz toll ausgebildete "Erhebungsbeauftragte" machen mir - mir ganz allein - das Leben so einfach wie möglich. Ich brauche mich nur noch hinzusetzen und am Telefon die Fragen zu beantworten. Einfach toll! Danke, danke, lieber Vater Staat, dass Du Dich immer so lieb und aufopfernd um mich kümmerst. Und deshalb, damit Du Dich noch besser um mich kümmern kannst, brauchen wir ja überhaupt diesen ganzen Mikrozensus, göll? Jedenfalls wird das so kommuniziert, denn man muss mich ja motivieren. Warum nur? Etwa, weil in Wahrheit so gut wie niemand Lust hat, die Zeit für etwas aufzuwenden, das vermutlich sowieso genau nichts ändern wird?

Wir werden später noch sehen, dass hinter diesem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit System steckt: die telefonische Datenerhebung bringt, weil diese Erhebungsbeauftragten so gut geschult sind - nur: in welche Richtung? Etwa in die, Informationen aus mir herauszulocken, die die Behörde ansonsten nie bekommen würde? - erhält man damit anscheinend nicht nur die besten, sondern möglicherweise sogar die am meisten gewünschten Ergebnisse...

Jetzt aber mal langsam Ruhe, Du Schelm in mir!

Okay...

In einer weiteren Pressemitteilung vom 07. Juli 2025 lesen wir zunächst das hier:

"Seit Anfang des Jahres haben rund 65 000 bayerische Bürgerinnen und Bürger Auskunft gegeben. Etwa die Hälfte von ihnen antwortete per Telefoninterview. Auch die Möglichkeit der Onlinemeldung wird oft genutzt."

Also: die Hälfte - 65.000 von 130.000 - haben mitgemacht und davon wieder die Hälfe war schön brav und hat sich von den Erhebungsbeauftragten am Telefon bequatschen, äh, natürlich befragen lassen.

Und auch die Möglichkeit der Onlinebefragung wird oft genutzt. Wie schön: alles läuft prima. Das freut uns doch und wir freuen uns schon darauf, dass "die Politik" im nächsten Jahr aufgrund der wichtigen Ergebnisse alles noch viel besser machen wird. Gehen wir also wieder schlafen. Das Bett ist gemacht. Von "der Politik", die immer nur unser "Bestes" will, göll?

Und dann finden wir, aber nur, wenn wir danach suchen, denn das ist ganz unten im "Kleingedruckten" - und zusätzlich "ausgegraut" -, auf einmal diesen niedlich kleinen Satz, der, weil er auf der Website im Kleingedruckten versteckt ist, vermutlich nicht von "der Presse" flächendeckend verbreitet wurde :

"Der Papierfragebogen findet immer seltener Anwendung."

Ach nee! Wie jetzt? Es gibt sogar eine dritte Möglichkeit? Von der man mir aber erstens bis zum Tag dieser Pressemitteilung nicht das geringste gesagt hat und am liebsten wohl auch nicht sagen würde (warum sonst so dermassen verstecken und banalisieren mit "findet immer seltener Anwendung"?), sondern man zweitens einen über die schriftlich bei mir eintrudelnden weiteren Angebote gänzlich anderen Weg geht:

Manipulation mit System: Die Zwangsgeld-Drohung

Schauen wir uns das schon vorher gezeigte Schreiben mit dem Angebot zur Online-Teilnahme noch einmal genauer an:

Das Datum ist vom 03.07.2025, also kurz vor der zweiten Pressemeldung. Das ist aber nicht das Wichtigste. Das Wichtigste sind diese schönen Sätze:

"Da jede fehlende Auskunft die Genauigkeit der Ergebnisse des Mikrozensus verringern würde, sind Sie gemäß § 13 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 des Bundesstatistikgesetzes zur Teilnahme an der Befragung verpflichtet. Eine Befreiung von der Auskunftspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann zur Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von mindestens 250 Euro führen."

Erst mal ganz cool bleiben. Wir merken uns mal diese "Begündung": "Da jede fehlende Auskunft die Genauigkeit der Ergebnisse des Mikrozensus verringern würde..."

Logisch: bei 130.000 Teilnehmern und ca. 300 Fragen PRO RUNDE - das sind ja insgesamt 4 Befragungen pro Haushalt - verringert "jede fehlende Auskunft die Genauigkeit der Ergebnisse" um genau wie viel Prozent? "Jede" ist mathematisch 1. Und 1 geteilt durch 300 geteilt durch 130.000 ergibt: 2,56 x 10-6, also 2,6 Millionstel Prozent. Beziehen wir uns nicht auf Prozent, beträgt der eigentliche Quotient 2,6 Hundertmillionstel. Da ist natürlich jedem sofort klar, dass man erstens ein "Gesetz" machen muss und zweitens, weil vermutlich so gut wie niemand freiwillig teilnehmen würde, man aber inzwischen weiß, dass Überzeugen besser ist als Zwang, eine derart überzeugende überzogene Pseudo-Begründung geben muss, göll?

Wir merken uns aber diese "Begründung" für später, denn dann werden wir sehen, dass der Fragebogen an mindestens 2 Stellen - mehr habe ich mir nicht so genau angeschaut - so aufgebaut ist, dass er gar keine genauen Ergebnisse bringen kann. Das eben ist der Unterschied zwischen Fiktion und Wahrheit. Der Mikrozensus wird dargestellt, als gäbe es nichts Wichtigeres; tatsächlich kann er aber dem eigenen Anspruch nicht gerecht werden.

Wesentlicher ist jedoch die psychologische "Meisterleistung" oder sollte ich besser sagen: gezielte Manipulation, die hier versucht wird - wir nehmen das jetzt ganz genüßlich auseinander:

Zuerst die Pseudobegründung: die soll uns darauf einstimmen, schon mal von vornherein innerlich zuzustimmen.

Da die Pseudobegründung aber bei näherer Betrachtung sofort ins Lächerliche abrutscht, kommt dann der sich immer weiter steigernde Gesetzesknüppel:

  1. sind Sie gemäß § 13 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 des Bundesstatistikgesetzes zur Teilnahme an der Befragung verpflichtet
  2. Eine Befreiung von der Auskunftspflicht sieht das Gesetz nicht vor - Mist, nicht mal, wenn ich mich krank melde..
  3. Auskunftspflicht - au weia, es gibt kein Entkommen
  4. Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann zur Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von mindestens 250 Euro führen.

Au weia, ich habe - angeblich, aber nur angeblich - keine Chance, denn wer will schon ein "Zwangsgeld" zahlen, nur weil er sich etwas verweigert, zu dem er angeblich verpflichet ist? Da gehen wir mal lieber gleich schnell zum Computer und nehmen an der Online-Befragung teil. Aber halt: es gibt ja noch einen Ausweg: 

"Alternativ können Sie die Fragen des Mikrozensus auch telefonisch beantworten. Kontaktieren Sie uns hierfür bitte unter der Telefonnummer soundso oder teilen Sie uns Ihre Telefonnummer für einen Rückruf per E-Mail mit."

Schon wieder der Versuch, entweder an meine Telefonnummer oder email-Adresse zu kommen. Dumm sind die mal nicht...

Aber zurück zur versuchten - und bei Kenntnis der Wahrheit nur allzu leicht durchschaubaren - Manipulation

Dieses Schreiben erwähnt mit keiner Silbe, dass es die Möglichkeit gibt, den Papierfragebogen zu nutzen! Agiert aber jetzt schon mit "Zwangsgeld". Ach ja, richtig: die nennen das ja auch "Mahnung". So etwas nenne ich absichtlichen Missbrauch der so genannten, vermeintlichen, Informationsasymmetrie zwischen Bürger und Behörde: die Behördenmitarbeiter wissen - wie wir gleich sehen werden - ganz genau, dass sie überhaupt keine Möglichkeit haben, ihren Wunsch nach entweder telefonischer oder Online-Teilnahme durchzusetzen, schon gar nicht per Zwangsgeld, aber sie versuchen es dennoch - über genau die Manipulation, die ich hier aufdecke.

Behördenrecht: Wie man Bürger legal in die Irre führt

Hier wird, um das ganz klar und deutlich zu machen, folgendermassen vorgegangen: 

Es wird eine allgemeine Auskunftspflicht erklärt, die zutrifft. Sie wird im selben, also in einem Satz, mit dem Begriff "Zwangsgeld" verknüpft und genau hierin liegt die unglaubliche Manipulation, denn:

Die allgemeine, zutreffende, Auskunftspflicht interessiert niemanden und braucht niemanden zu interessieren, solange ich nicht verpflichtet bin, auf genau die - bis jetzt einzig angebotenen - Arten der Teilnahme - also telefonisch oder per Online-Befragung - teilzunehmen, denn das spezielle Recht schlägt immer das allgemeine.

Wenn es aber diese spezielle Pflicht nicht gibt und die Behörde mir keine andere, gesetzlich ebenfalls zulässige, Art der Teilnahme überhaupt anbietet - wie bis jetzt nicht ersichtlich -, dann aber mit einem Zwangsgeld daher kommt, das sie gar nicht erlassen darf, weil sie mir keine andere gesetzlich zulässige Art der Teilnahme eröffnet hat, dann ist das nicht zulässig

Mit diesem Schreiben wird aber - auf sehr geschickt manipulative Art - versucht, so zu tun, als sei ein Zwangsgeld unabwendbar, wenn ich nicht entweder telefonisch oder per Online-Befragung teilnehme, denn die dritte mögliche Art der Papierbogenbefragung wird überhaupt ncht erwähnt, obwohl es sie ganz eindeutig, sogar geseztlich vorgeschrieben - bitte noch ein wenig Geduld -, gibt, also geben muss.

So etwas nenne ich "Behördenrecht": der Versuch, eine angebliche Rechtssituation durch Manipulation zu suggerieren, die keiner, aber auch gar keiner, rechtlichen Überprüfung nur im Ansatz standhält und die - zu 100% rechtswidrig - ausschließlich den Behördenmitarbeitern dient, um Ziele durchzusetzen, die sie, wenn sie sich am Recht und der ganzen Wahrheit orientierten, niemals durchsetzen könnten.

Wir wollen uns das Schreiben noch genauer ansehen: Warum sage ich: zu 100% rechtswidrig? Ganz einfach: dieses Schreiben bewegt sich - ich behaupte: ganz bewusst - gefährlich nahe an einer strafbaren Handlung, denn:

Grenzfall Nötigung: Eine juristische Analyse

Sehen wir uns mal den Strafgesetz-Paragraphen 240 StGB an:

"(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Also: wenn es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, mich zur telefonischen oder online-Teilnahme zu verpflichten - und es gibt definitv keine; wir sehen uns das gleich an -, ich mich also, weil es eine solche Rechtsgrundlage nicht gibt, weigere, an der Befragung telefonisch oder per Internet teilzunehmen und mir unter diesen Voraussetzungen für den Fall der Nicht-Teilnahme ein Zwangsgeld angedroht wird, dann sind alle Bestandteile des § 240 StGB erfüllt:

Wer einen Menschen rechtswidrig - es gibt keine spezielle Rechtspflicht zur telefonischen oder online-Teilnahme - mit Gewalt (trifft nicht zu) oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel - das angedrohte Zwangsgeld ist definitiv ein empfindliches Übel - zu einer Handlung - Teilnahme per Telefon oder online - ... nötigt.

BINGO! Alle Punkte sind durch das Schreiben voll erffüllt. Nun ist natürlich die Nötigung nicht vollzogen, denn ich habe mich ja nicht nötigen lassen - Juristen würden vermutlich sagen: Der Tatbestand ist nicht erfüllt. Also hätten wir hier den Versuch, der ebenfalls strafbar ist - schaut Euch bitte den Paragraphen bei Interesse selber vollständig an -, wenn nicht das Zauberwort "kann" an der exakt richtigen Position platziert wäre. "Kann" beschreibt nur eine Möglichkeit. Und eine Möglichkeit kann niemals strafbar sein. Entweder Drohung oder nicht. Aber eine nur mögliche Drohung ist eben nicht strafbar.

Und genau hieran sehen wir die unglaubliche, andererseits auch "meisterhafte" Manipulation: Es wird eine Drohkulisse aufgebaut, die alle Elemente des § 240 StGB enthält, sie aber durch ein einziges perfekt platziertes Wort nicht erfüllt: Kann

Dieses bemerkenswerte Konstrukt können nur Juristen oder - wie ich: Hobby-Juristen - je durchschauen.

Wieviel Prozent der Befragten hätte das erkannt? 1 Millionstel Prozent oder vielleicht doch 2,6 Millionstel Prozent?

Die Wahrheit - tatsächliche Rechtsgrundlagen

Die wirklichen Rechtsgrundlagen, die ganz eindeutig darüber Auskunft geben, auf welche Weise teilgenommen werden muss - oder auch nicht - finden wir in § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG). An dieser Stelle ein allgemeiner Tip: Immer ganz entspannt bleiben! An irgend einem Punkt eines Verfahrens verraten sie sich immer. Sie müssen irgendwann mit den tatsächlichen Rechtsgrundlagen kommen, denn ansonsten würden sie sich - möglicherweise - strafbar machen. Also entweder fragt Ihr nach den konkreten Rechtsgrundlagen für den spezifischen Fall. Oder Ihr wartet - wie ich - einfach ab, bis Euch Rechtsgrundlagen genannt werden, die Ihr überprüfen könnt. Ihr müsst also nicht "das ganze Web" stundenlang durchsuchen, um fündig zu werden.

Sehen wir uns also § 15 BStatG an, ob wir dort im Hinblick auf unsere Fragestelltung - bin ich wirklich verpflichtet, ausschließlich telefonisch oder online teilzunehmen - fündig werden:

Tatsächlich: Dieser Paragraph behandelt die Auskunftspflicht! Aber was steht dort genau?

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

Seht Ihr das? Die Antwort kann - da war doch was mit kann - nur eine Möglichkeit - elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden... Und jetzt kommt's!

Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Ist vorzusehen. D. h., die müssen - müssen - die Teilnahme einer schriftlichen Teilnahme anbieten. Haben Sie aber bis jetzt nicht. Noch irgend welche Fragen, Watson? 

War dieses ganze Theater mit „Wir haben den Termin für die mündliche Befragung für den soundsoten um soundsoviel Uhr vorgesehen“ – oder so ähnlich – und der anschließenden Dauernerverei mit Online-Teilnahme ohne jeden Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Teilnahme etwa nur Zufall? Eindeutige Antwort: ja. Eine Behörde, die ausschließlich für die Erhebung statistischer Daten zuständig ist, kann ja schon mal ein winziges rechtlich wesentliches Detail – wie war das noch: Da jede fehlende Auskunft die Genauigkeit der Ergebnisse des Mikrozensus verringern würde – über mindestens fünf aufeinander folgende Schreiben einfach vergessen, oder nicht? Seien wir mal nicht so kleinlich. Nur: warum sollten wir nicht kleinlich sein, wenn die nicht nur kleinlich sind, sondern uns sogar noch mit Zwangsgeld bedrohen?

In § 15 BStatG steht sogar noch etwas: Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden. Darf nur - nur!

Jetzt schauen wir mal schnell in § 11a BStatG rein, und was finden wir dort?

1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen...

(2) Werden Betrieben und Unternehmen…

Vertrete ich eine solche Stelle oder einen Betrieb oder ein Unternehmen? Nein!

Was sehen wir daraus? Gerade zur Internetbefragung, die sie ja - am liebsten - über die Zwangsgeldangebote erzwungen hätten, bin ich - als Privatmann - überhaupt nicht verpflichtet. Ebensowenig zur Teilnahme über ein Telefon-Interview.

Ich möchte an dieser Stelle dieses gesamte Verfahren völlig offen als das entlarven, das es von Anfang an war: der Versuch, uns über sehr geschickte psychologische Manipulation dazu zu verleiten, FREIWILLIG etwas zu tun, das sie über die genannten ach so verbindlichen Gesetze nicht nur niemals hätten durchsetzen können, sondern im Gegenteil gerade nicht hätten durchsetzen können. § 15 BStatG steht dem - suggerierten - Zwang zur Internetteilnahme ausdrücklich entgegen!

Warum dann nicht weiter ganz entspannt bleiben und auf das Schreiben vom 03.07.2025 auch nicht reagieren, nachdem wir jetzt wissen, dass sie bis jetzt rechtswidrig agiert haben?

Ihr - Mitarbeiter des Statistischen Landesamts - könnt ja gerne weiterhin versuchen, mich auf den Leim zu führen. Mal sehen, wer dann zum Schluß wirklich ausrutscht oder kleben bleibt.

Der Zwangsgeld-Bescheid: Jetzt wird es ernst - aber für wen?

Nachdem ich, böse, wie ich ja nun mal bin, also schon wieder nicht reagierte, kam dann schließlich – im ganz gefährlichen „gelben Umschlag“ – amtlich nennt sich das „Postzustellungsurkunde“ – dieses schöne Schreiben: ein Bescheid, der mir – noch einmal, jetzt aber mal so richtig deutlich, Mensch, erklärte – die Behördenmitarbeiter müssen uns anscheinend total verblödeten Souveränen ja ständig erklären, was wir angeblich zu tun oder zu lassen haben -, was angeblich zu tun sei:

„Ihre Angaben für die Berichtswoche (18) 28.04.2025 - 04.05.2025 zu den Fragen des Mikrozensus vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids auf Ihre Kosten zu erteilen.“

Ansonsten setzt’s jetzt aber was – Luja, sog i, göll?:

„Falls Sie Ihrer in Ziffer 1 festgelegten Auskunftsverpflichtung innerhalb der o.g. Frist nicht vollständig nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € zur Zahlung fällig.“

An dieser Stelle sollten wir uns mal kurz über den wesentlichen Unterschied zwischen „Bussgeld“ und „Zwangsgeld“ unterhalten:

Ein Bussgeld kann – einmal „rechtskräftig“ – notfalls – als ultima ratio – über so genannte „Erzwingungshaft“ realisiert werden: wer so böse ist, dass er das einfach nicht zahlt, geht dann so lange ins Gefängnis, bis er zahlt. Keine Sorge: diese Gefängnisaufenthalte sind nie länger als einige Wochen und die können nur einmal vollzogen werden; danach käme dann eventuell der nette „Gerichtsvollzieher“. Jeder muss also selber wissen, wie weit er oder sie in so einem Fall geht.

Mir wurde berichtet, dass im Bayernland schon wegen 15 €! ein Tag eines solchen Luxusaufenthalts mit Vollpension vollzogen wurde.

Mir san ja schließlich hier korrrrrekt, göll? Wie wir am Fall der vielen bestenfalls halb rechtmäßigen Angebote zur Mikrozensus-Teilnahme gesehen haben: alles lief vollständig korrekt ab.

Ganz anders hingegen ein Zwangsgeld: mit diesem soll ja bereits ohne Luxus-Zwangsaufenthalt versucht werden, uns zu etwas zu zwingen. Aber, und das ist der wesentliche Unterschied: sobald wir getan haben, wozu die uns zwingen wollen, müssen die alle Zwangsgelder, sofern sie sie überhaupt erhalten haben, zurückzahlen.

Das Prinzip ist dasselbe wie bei der Zwangs-Vollpension: sobald wir tun, was die wollen – also das Bussgeld oder Zwangsgeld (auch das kann zum Schluß mit Vollpension durchgesetzt werden) zahlen oder, wie im Falle des Mikrozensus-Zwangsgelds selbst, an der Befragung teilnehmen, hört die Zwangsmaßnahme auf.

Das bedeutet: Wer genügend starke Nerven hat – die erhöhen natürlich das Zwangsgeld jedes Mal – braucht auch jetzt nichts zu tun, sondern wartet ab und nimmt dann „irgendwann“ teil.

Gut, das war und ist nicht mein Weg.

Nachdem ich also dieses wunderbare Instrument – den „Bescheid“; danke, dass Ihr mir mal Bescheid gesagt habt 😆 - erhielt, freute ich mich schon:

Das war jetzt ganz klare versuchte Nötigung.

Oder doch nicht?

Auf der letzten Seite, Seite 4 von 4, finden wir, im Anschluss an die vorher schon wieder in einem einzigen Schreiben offengelegte Meldekennung und Passwort, ganz klein und verschämt und so platziert, dass es im gesamten Dokument sehr leicht überlesen werden könnte – nachdem wir ja erst bedroht wurden und uns dann, mehr als die Hälfte der Seite einnehmend, schon wieder erklärt wird, was uns vorher noch nie erklärt wurde und groß und breit die Zugangsdaten zur Online-Teilnahme unterbreitet werden – diesen höchst interessanten wie verräterischen Satz:

„Alternativ können Sie die Fragen des Mikrozensus auch telefonisch oder per Papierfragebogen beantworten.“

Ach nee! Auf einmal „kann“ ich per Papierfragebogen teilnehmen, nachdem Ihr mir das vorher permanent verschwiegen habt!?

Frage: warum steht das jetzt da?

Antwort: weil ansonsten der Tatbestand der versuchten Nötigung zu 100% erfüllt wäre! Ein per Bescheid rechtswidrig offeriertes Zwangseld ist versuchte Nötigung. Punkt. Aber, sie sind eben - schon wieder - schlau genug, den Ausweg mit einzubauen: Wieso? Wir haben Ihnen doch gar nicht gesagt, dass es keine andere Möglichkeit gäbe. Im Gegenteil: wir haben ausdrücklich die Möglichkeit einer Teilnahme - schön mitten im Satz versteckt auf der letzten Seite, die Sie sich hoffentlich nicht ansehen - per Papierfragebogen angeboten. Selber schuld, wenn Sie das nicht gesehen haben.

Die wissen anscheinend genau, was sie tun. Das alles war von Anfang an so geplant. Eine andere Interpretation fällt jedenfalls mir dazu nicht ein.

Die wollen – offensichtlich – nicht, dass wir per Papierfragebogen teilnehmen, aber sie müssen ihn anbieten.

Aber natürlich bieten sie ihn nur zusammen mit dem üblichen „Trick 17“ an. Im nächsten Satz lesen wir:

„Nehmen Sie hierfür bitte unter der Telefonnummer xyz oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.“

Sagt mal, geht’s eigentlich noch? Wie oft versucht Ihr jetzt noch, an meine Telefonnummer oder email-Adresse zu kommen?

Die Antwort - jetzt zeigen wir, wer WIR sind

Was also, mit einer Zwangsgeld-Offerte im Rücken – nicht im Nacken –, tun? Wie wir gesehen haben, haben wir durch diesen Bescheid bereits gewonnen, denn: der Bescheid ist vollkommen unerheblich – das war nur deren letzte Möglichkeit und Versuch, die ganze Wahrheit zu verschleiern -, weil sie jetzt den Papierfragebogen selber anbieten!

Nun, sehr, sehr einfach: wir schreiben per Telefax an den Präsidenten dieses Amts, denn der ist für alles verantwortlich, was seine Mitarbeiter tun oder nicht tun. Das heißt: er haftet.

Und meine Faxnummer können sie von mir aus haben – die Telefonnummer aber nicht.

Wir schreiben natürlich nicht „verärgert“. Wir gehen auch nicht auf Konfrontationskurs, denn beides würde uns angreifbar machen.

Wir bleiben absolut höflich, aber fordern unerbittlich das ein, was schon längst hätte getan werden müssen: die Zusendung des Papierfragebogens.

Hier mein entsprechendes Schreiben.

Ich sage: ich bin grundsätzlich bereit zur Teilnahme und fordere dann Rechtsgrundlagen ein, von denen ich bereits weiß, dass es sie nicht gibt.

Warum tue ich das?

Ganz einfach: um denen jede Möglichkeit zu nehmen, mir noch ein einziges Mal mit dem – rechtswidrigen – Blödsinn zu kommen, ich sei angeblich verpflichtet, telefonisch oder per Internet teilzunehmen. Das Perfide an deren Strategie ist ja, dass sie das direkt so nie gesagt haben. Also kann man ihnen direkt nichts vorwerfen - ich werfe allerdings, sogar massiv, das Verschweigen vor. Sie haben nur immer so getan, als ob, indem sie, bis es nicht mehr anders ging, die Möglichkeit des Papierfragebogens verschwiegen und über das erste Zwangsgeld-Angebot vom 03.07.2025 hofften, mich endlich dahin zu manipulieren, wo sie mich haben wollten:

Wenn ich schon nicht – in eindeutig erster Präferenz – telefonisch teilnehme, dann aber wenigstens per Internet.

Hier, als Einschub, noch ein Hinweis: ich stellte meine entscheidenden beiden Fragen nach § 29 VwVfG. Recherchiert den bitte selber. Dieser Pararaph "zwingt" Behördenmitarbeiter, unsere Fragen zu beantworten. Wurde meine erste Frage beantwortet? Natürlich nicht. Denn die haben - natürlich - keine Rechtsgrundlage, insbesondere in der Pressemitteilung! - also einem Instrument, das ausdrücklich an die ganze Öffentlichkeit gerichtet ist -, die Möglichkeit der schriftlichen Teilnahme zu verschweigen. Warum machen sie es trotzdem? Und warum verstoßen sie zusätzlich auch noch - rechtswidrig - gegen eine eindeutige Verfahrensvorschrift, die ihnen eine Verpflichtung auferlegt, wahrheitsgemäß - da war doch was, oder? - zu antworten?

Jo, sog amoi, hosts imma no net gabiert? Mir san mir! Luja!

Überlegen wir an dieser Stelle einmal kurz, weshalb denen die - möglichst - ausschließliche Teilnahme  wohl so wichtig ist:

Weshalb die telefonische Teilnahme deren erste Präferenz ist, hatte ich ja schon vorhin kurz beleuchtet: Ein – psychologisch – geschulter „Erhebungsbeauftragter“ kann ganz offensichtlich die Datenqualität durch gezieltes Fragen – oder Nachfragen oder dirigierendes Fragen – erheblich verbessern.

Wenn diese Option verloren ist, will man wenigstens die Dateneingabe per Internet „erzwingen“, denn noch bequemer geht es für die ja nicht: die Daten werden – mutmaßlich – direkt in deren Datenbank eingetragen oder jedenfalls so aufbereitet empfangen, dass die Übertragung in die Datenbank anschließend so einfach und automatisch wie nur irgend möglich vonstatten gehen kann.

Ganz anders die Datenerfassung per Papierfragebogen: ich hatte ja schon angedeutet, dass jeder dieser Bögen – mir sind bis jetzt zwei für zwei verschiedene „Berichtswochen“ bekannt - ca. 300 Fragen enthält. Der erste hatte, wenn ich mich recht erinnere, über 80 Seiten.

Glauben wir wirklich, dass sich da anschließend jemand hinsetzt und jede Frage einzeln per Hand in deren EDV überträgt? Dieses Verfahren ist derart potentiell fehlerbehaftet, es sei denn, dass ein zweiter Mitarbeiter alles penibel kontrolliert, dass es die Datenqualität erheblich verschlechtern würde.

Oder dass ein Mitarbeiter jede Seite vielleicht einzeln einscannt – die Bögen sind in Heftform gebunden, also zum Einscannen maximal ungeeignet -, dann das Ganze über eine Texterkennungssoftware laufen lässt, dann alles auf Fehler überprüft und danach in die EDV einspeist?

Ich glaube das nicht und ich zeige Euch nachher auch, warum ich das, nachdem mir der „Beweis“ geliefert wurde, überhaupt nicht mehr glaube.

Deshalb also diese ganze Manipulation: der Teil des Gesetzes (§ 15 Abs. 4 Satz 2 BStatG), das die Möglichkeit der schriftlichen Teilnahme ausdrücklich vorschreibt, ist für die einfach zu unbequem. Also setze ich ein paar entsprechend geschulte Mitarbeiter ein – oder kaufe mir die Expertise von außen ein; das ganze Verfahren wurde vermutlich von Marketing-Psychologen entwickelt – und gehe dann so vor, wie vorgegangen wurde:

Ich verschweige bis zum letzten Moment, in dem es gar nicht mehr anders geht, weil ich mich sonst strafbar machen würde, einfach die Möglichkeit des Papierfragebogens. Sollen die Bürger doch selber recherchieren! Diejenigen, die das tun, nehmen dann – Pech gehabt – per Papierfragebogen teil.

Und alle anderen setze ich, nachdem ich die Möglichkeit der schriftlichen Teilnahme lange genug verschwiegen habe, was zusätzlich den Eindruck verstärkt, dass es angeblich keine alternative Teilnahmemöglichkeit im schönen Baynernland gibt – bekanntlich wird eine Lüge um so glaubhafter, je häufiger sie wiederholt wird -, dann mit Zwangsgeld-Offerten unter Druck.

Die Antwort des Landesamts - der Papierfragebogen

Ca. 2 Wochen später trudelte dann der Papierfragebogen bei uns ein. Sie bieten ihn also nicht nur, wenn man sie lange genug „auf dem Trockenen sitzen lässt“, schlussendlich gezwungenermaßen an, es gibt ihn sogar tatsächlich und sie versenden ihn sogar – wenn sie müssen.

Übrigens: meine zweite nach § 29 VwVfG gestellte Frage - für die Behörde kostenlose Antwort - wurde beantwortet, denn dafür gibt es eine Rechtsgrundlage. Ein Schuft, wer jetzt Böses dabei denkt?

So sieht das gute Stück von außen aus – das ist aus einer Nachsendung wegen einer Nachfrage dererseits, die mich dann endgültig zum Verfassen dieses Artikels animierte:

 

 

An dieser Stelle zwei Hinweise: die Tesafilmstreifen habe ich dort angebracht, um einen Einklappbogen wieder zu fixieren, nachdem ich ihn zum Einscannen abgetrennt hatte. Dort finden wir etwas geradezu Unglaubliches – den Beweis eines weiteren massiven Datenschutzverstoßes; dazu später mehr.

Auf der Innenseite habe ich einen dementsprechenden Kommentar angebracht, der sich nach außen durchdrückt.

Meine liebe Frau und ich beantworteten also, brav wie wir nun mal sind, die gleich zwei Papierfragebögen, die sie uns geschickt hatten, weil inzwischen zwei „Berichtswochen“ unbeantwortet vergangen waren – super: gleich mal zwei unerwünschte Unterbrechungen unseres Alltags auf nur noch eine reduziert – und dann schickte ich das weg. Übrigens nicht etwa per Einschreiben o. ä., damit ich einen Zustellbeweis hätte.

Weit gefehlt! Wären die damit gekommen, dass sie meine „ganz normale“ Postsendung angeblich nicht erhalten hätten, hätten die mir beweisen müssen, dass ich die Papierfragebögen jemals erhalten habe, denn die wurden nicht per „gelbem Brief“ versendet, sondern ebenfalls mit „ganz normaler“ Post.

So gehen „wir“ – jedenfalls ich – mit Behördenmitarbeitern um, die nicht nur bestenfalls die halbe Wahrheit sagen, sondern auch noch rechtswidrig meine Anfragen nicht beantworten!

Es kam jedoch alles „ganz anders“ – und jetzt wird es wirklich interessant!

Eine Nachfrage vom Amt - wegen angeblich fehlender oder unplausibler Angaben

Ca. weitere 2 Wochen nach Einsenden der Papierfragebögen erhielten wir dieses interessante Schreiben.

Zunächst: eine Eingangsbestätigung ist immer gut, aber:

Schon wieder wird versucht, mich zum Anrufen zu animieren!

Noch dazu mit völlig nebulösen Angaben:

„Bei der Durchsicht Ihrer Antworten ist uns aufgefallen, dass zu folgenden Fragebereichen noch Angaben fehlen oder Antworten unplausibel sind:

  • Letzte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit“

Ja, äh, super, aber für welche Person denn?

Seht Ihr, was die schon wieder versuchen?

  1. Mich – wie ja auch schon davor mehr als erfolglos probiert – in die Defensive zu drängen: angeblich habe ich einen Fehler gemacht,
  2. Mich durch vollkommen unspezifische Behauptungen im Unklaren zu lassen,
  3. Mich schon wieder mit ihren – fett gedruckten – lediglich pauschalen „Rechtsgrundlagen“ in die Enge zu treiben,
  4. Mich – durch all das verunsichert; jedenfalls war das wohl der Plan – zum „Griff zum Telefonhörer“ zu animieren, damit „wir das mal eben schnell klären“.

Na klar, Leute! Jetzt habt Ihr mich!

Oder doch nicht? Wir haben ja ein schönes Faxgerät. Daher sandte ich postwendend dieses Antwortschreiben an Herrn Dr. Gößl.

Bereits in diesem Schreiben äußerte ich erhebliche Zweifel an der Anonymität unserer Angaben, denn: angeblich sind ja die Datensätze NICHT mit anderen Daten verknüpft, die eine Zuordnung zu konkreten Personendaten ermöglichen. Woher wussten die also, dass angeblich meine Angaben unvollständig oder unplausibel sind, dass also genau der Fragebogen angeblich ergänzungsbedürtig war, der zu unserem Haushalt gehört? Wozu senden die einen Rückumschlag ohne Absenderangabe mit, wenn dann doch eine eindeutige Zuordnung der eingereichten Fragebogen zu mir, bzw. unserem Haushalt erfolgt? Und wie einfach ist es unter diesen Umständen, eine ganz eindeutige - und dauerhafte - Verbindung der Datensätze mit den entsprechenden Personen in der EDV einzurichten, wenn die Teilnahme per Internet erfolgt - vergleiche die eindeutige Meldekennung?

Der Datenschutz-Super GAU - zweiter massiver Verstoß gegen Datenschutzgrundsätze

Wieder einige Zeit später erhielt ich dann dieses Antwortschreiben vom 02.09.2025 – das vor Überheblichkeit nur so strotzt:

„Vielen Dank für die von Ihnen eingesendeten Papierfragebogen, die sehr gewissenhaft ausgefüllt waren.“ Genau dieses Lob hab ich jetzt gebraucht – und genau von Euch!

Aber halt: denken wir psychologisch, denn die sind, wie wir ja vorher gesehen haben, sehr gut in psychologischer Manipulation: wollen die sich mit diesem Lob vielleicht "rankuscheln", damit ich jetzt endlich mal ohne weitere Nachfrage tue, was sie so so gern hätten: bei denen anrufen?

„Im Gegensatz zum Telefon- und Onlineinterview führt die Filterführung im Papierfragebogen leider immer mal dazu, dass einzelne relevante Fragen unbeabsichtigt übersprungen werden. Wir empfehlen den Haushalten in diesem Fall standardmäßig die Beantwortung per Telefon an, da dies oft erheblich zeitsparender ist.“

Mal abgesehen davon, dass das grammatikalisch falsche Wörtchen "an" hinter "Telefon" ein Hinweis darauf ist, dass dort wohl zunächst stand: „Wir bieten den Haushalten … an“ und „anbieten“ nachher auf „empfehlen“ geändert wurde – damit es noch überheblicher ist als ohnehin:

Vielen Dank, dass Ihr mir schon wieder sagt, dass Ihr auf mich aufpassen müsst, weil „die Filterführung im Fragebogen“ von Euch offensichtlich so kompliziert aufgebaut ist, dass es deshalb „leider“ immer wieder zu Fehlern kommt.

Was aber zusammen mit diesem Schreiben noch kam – ein kompletter weiterer Papierfragebogen mit den als zu beantworten markierten Fragen – machte mich endgültig sprachlos, denn:

Auf dem so genannten „Einklapp- oder Aufklappbogen“, der - perforiert - wohl zum Abtrennen gedacht ist, befanden sich die Klarnamen von mir und meiner Frau! Diese waren von den Behördenmitarbeitern eingetragen worden, und, jetzt kommt’s, ohne dass ich, bzw. wir, den Namen meiner Frau jemals gegenüber der Behörde angegeben hatten.

Denn ich hatte, da ja die Anonymität angeblich oberstes Gebot ist, in den entsprechenden Spalten lediglich ein „x“ angebracht, um zu bedeuten, dass unser Haushalt nicht mehr als 2 Personen umfasst. Die eindeutige Zuordnung des Geschlechts der jeweiligen Person ergibt sich durch weitere Fragen ohnehin aus dem Fragebogen selbst.

Das Beste daran ist jedoch, dass ich ja bereits in meinem vorhergehenden Schreiben vom 27.08.2025 erhebliche Datenschutzbedenken geäußert hatte - und sie machen es trotzdem! Und beweisen damit das, was ich vorher nur vermutet hatte. Ist das jetzt Dreistigkeit oder schlichte strukturelle Nachlässigkeit?

Hier ist der Beweis für die vorausgefüllten Klarnamen (durch Anklicken des Bildes lässt es sich vergrößern):

Das heißt also: Die Mitarbeiter des Bayerischen Landesamts für Statistik, die meinen Namen natürlich aus dem Melderegister kannten, denn ich war immer angeschrieben worden, haben zusätzlich – und vollkommen überflüssig, denn unser Haushalt umfasst eben zur zwei – den Namen meiner Frau offensichtlich ebenfalls aus dem Melderegister oder von anderen Behörden erhalten und diesen eindeutig – also potentiell für jeden anderen Mitarbeiter sichtbardirekt mit den übrigen - nachverlangten - Daten verknüpft, obwohl ich durch mein vorheriges Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass ich genau das nicht will.

Jetzt wird’s aber noch bunter: die Reihenfolge der Personen ist gegenüber meiner durchgängig in beiden Papierfragebögen eingehaltenen Reihenfolge vertauscht:

die haben aus Person 1 Person 2 gemacht und – natürlich – umgekehrt. Dazu kommen wir später.

Da sie nun wollten – siehe das Schreiben -, dass ich den an den markierten Stellen noch einmal ausgefüllten Fragebogen – also mit den Klarnamen – wieder zurücksende, können wir jetzt Folgendes konstatieren:

Das Bayerische Landesamt für Statistik hat sich mit den vorausgefüllten Klarnamen nicht nur selbst entlarvt - es hat einen systematischen Datenschutzverstoß dokumentiert. Die Behörde verfügt offensichtlich über umfangreiche Datenbestände (Name der Ehefrau ohne dessen direkte Angabe), verknüpft diese eigenmächtig mit Befragungsdaten und macht sie für beliebige Mitarbeiter zugänglich, indem sie Klarnamen direkt in die Fragebögen einträgt.

Daraus ergeben sich konkrete Rechtsverstöße:

  1. DSGVO Art. 25 (Privacy by Design, Datenschutz durch Technikgestaltung):

    "Der Verantwortliche trifft [...] geeignete technische und organisatorische Maßnahmen [...], um die Datenschutzgrundsätze [...] wirkungsvoll umzusetzen."

    Ein System, das Klarnamen offen sichtbar mit Befragungsinhalten verknüpft, verletzt dieses Grundprinzip.

  2. DSGVO Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung):

    Die Verordnung fordert "Gewährleistung der Vertraulichkeit [...] der personenbezogenen Daten."

    Wenn beliebige Sachbearbeiter Klarnamen und Antworten gleichzeitig sehen können, ist diese Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

  3. Bundesstatistikgesetz § 16 (Geheimhaltung):

    "Die Erhebungsmerkmale [...] sind geheim zu halten."

    Klarnamen im Fragebogen machen eine Geheimhaltung strukturell unmöglich.

Die "Abtrennungs"-Ausrede macht es noch schlimmer: Sollte die Behörde argumentieren, die Klarnamen seien nur auf dem "abtrennbaren" Einklappbogen sichtbar, liefert sie damit den endgültigen Beleg für strukturelles Datenschutzversagen:

Vom Eingang bis zur Abtrennung existiert ein permanentes Zeitfenster der Datenschutzverletzung. Organisatorische Kontrolle ist unmöglich - ein einziger Fehler kompromittiert das gesamte System.

Die DSGVO verlangt technische Schutzmaßnahmen von Anfang an, nicht die Hoffnung auf fehlerfreies menschliches Verhalten.

Dabei wäre einwandfreier Datenschutz technisch sehr leicht umzusetzen: der Einklappbogen entfällt einfach vollständig – die dort abgefragten Personen ergeben sich ohnehin aus dem Kontext – oder die auf dem Einklappbogen abgefragten Daten werden von vornherein getrennt an zwei vollkommen verschiedene und getrennte Bereiche innerhalb der Behörde versandt. Die Abfrage der vollständigen Klaranschrift des Arbeitgebers hat mich ohnehin von Anfang an mißtrauisch gemacht.

Der Nachweis unzulässiger Datenverknüpfung: Der Name meiner Frau ohne meine diesbezügliche Angabe beweist, dass diese Verknüpfungen bereits VOR dem Versand im System existieren und bearbeitet werden.

Und jetzt denken wir noch ein wenig weiter nach: wenn schon bei der Verarbeitung der Papierfragebögen derart eklatante Fehler auftreten, könnte es dann vielleicht sein, dass bei den telefonisch gewonnenen Daten ähnlich "gschlambert" verfahren wird? Und könnte es insbesondere sein, dass die Internet-Teilnahme, die nur gegenüber Behörden und Unternehmen durchgesetzt werden darf, während bei mir versucht wurde, sie dennoch per Zwangsgeld durchzusetzen - ich habe darauf hingewiesen, wie versteckt der erst mit dem Zwangsgeld-Bescheid gegebene Hinweis auf schriftliche Teilnahme war -, ebenfalls massive inhärente Datenschutzprobleme aufweist?

Warum sollte sich die Behörde den Luxus offensichtlicher Datenschutzverstöße nur bei den Papierfragebögen leisten?

Prequel: Super Gau, die erste

Ich habe ja schon weiter oben darauf hingewiesen, dass Meldekennung und Passwort mehrfach hintereinander - immer - im selben Brief, bzw. einmal sogar im selben Bescheid versendet wurden.

Die Übermittlung von Meldekennung und Passwort in einem einzigen Schreiben verstößt ebenfalls gegen DSGVO Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung) und elementare IT-Sicherheitsstandards wie das Zwei-Kanal-Prinzip des BSI-Grundschutzes - während Banken und Versicherungen diese Daten grundsätzlich getrennt versenden, ignoriert die Behörde bewusst und reproduzierend bewährte Sicherheitsmaßnahmen und ermöglicht Identitätsdiebstahl mit der Gefahr von Bußgeldern bis 5.000 € für den betroffenen Bürger. Dieser Verstoß gegen Industriestandards legt den Verdacht nahe, dass die unsichere Online-Teilnahme bewusst unattraktiv gestaltet wird, um Bürger zur noch fragwürdigeren Telefon-Befragung zu drängen.

ZWISCHENFAZIT

Der Mikrozensus ist daher – jedenfalls in Bayern und jedenfalls im Zusammenhang mit den Papierfragebögen - nicht nur methodisch mangelhaft - er ist ein datenschutzrechtlicher Skandal in Behördenregie, der gegen zentrale Bestimmungen der DSGVO und des Bundesstatistikgesetzes verstößt und damit rechtswidrig durchgeführt wird.

Ich vermute allerdings, dass die mir vorliegenden Papierfragebögen bundeseinheitlich gleich aufgebaut sind, wodurch, wenn das zuträfe, aus dem Mikrozensus insgesamt und bundesweit ein datenschutzrechtlicher Skandal würde.

Der Werthaltigkeits-GAU - Folge 1

Schauen wir doch jetzt mal, nachdem wir gesehen haben, wie gewissenhaft das Bayerische Landesamt für Statistik mit dem Datenschutz umgeht, ob wenigstens die Werthaltigkeitsversprechen eingehalten werden - können.

Erinnert Ihr Euch noch an die Pseudo-Begründung, die gegeben wurde, damit wir überzeugt bei der Befragung mitmachen?

"Da jede fehlende Auskunft die Genauigkeit der Ergebnisse des Mikrozensus verringern würde, sind Sie gemäß § 13 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 des Bundesstatistikgesetzes zur Teilnahme an der Befragung verpflichtet"

Von der Behörde selber wurde jedoch nicht nur etwa eine einzelne nicht beantwortete Frage übersehen, es wurden komplett die Personen vertauscht. Damit ist gerade dieses statistisch wesentlichste Merkmal der Geschlechtertrennung geeignet, die gesamte Erhebung für unseren Haushalt komplett unbrauchbar zu machen.

Zwar hatte ich oben nachgerechnet, dass „jede“, also eine einzelne falsche oder fehlende Information, zu einem Fehler von lediglich 2,6 x 10-6 Prozent führt, aber erstens ist dieser Fehler, wenn ein kompletter Haushalt für die Erhebung falsch verarbeitet wird, um den Faktor 300 – um bei meinen angenommenen 300 Fragen pro Fragebogen zu bleiben – größer und zweitens messe ich die Behörde selbstverständlich an ihren eigenen Aussagen. Drittens: wenn das bei uns sofort – bei der ersten Nachfrage passiert – wie oft passiert es dann wohl noch oder ist schon passiert, ohne dass es irgend jemandem aufgefallen wäre?

Da das noch mehr Wasser auf meine ohnehin schon auf Hochtouren laufenden Mühlen war, darf sich der Präsident jetzt mit diesem Schreiben von mir auseinandersetzen, denn: Wer behauptet, muss beweisen! Was will ich damit sagen? Es wurde mir ja unterstellt, es würden angeblich Angaben fehlen oder wären unplausibel. Wenn die aber die Personen vertauschen, ist es m. E. wesentlich plausibler anzunehmen, dass der Fehler dort und gerade nicht bei mir/uns (meiner Frau und mir) liegt und verursacht wurde.

Hinzu kommt selbstverständlich Folgendes: Warum wurde denn eine angebliche Nicht-Plausibilität meiner Angaben zunächst vermutet und dann behauptet? Einfache, einzig logische und vollkommen klare Antwort: weil die nur die Fragen angesehen haben, die für sie von vorrangigem Interesse waren! Das waren in diesem Fall - da ja der Fokus dieses Mikrozensus angeblich auf der Arbeitsmarkterhebung liegt - die entsprechenden Fragen. Hätten sie die übrigen Fragen ebenfalls geprüft, wäre es a) nicht zu der Personen-Verwechslung gekommen und b) deshalb nicht zur Behauptung angeblich fehlender/plausibler Angaben.

Damit glaube ich, folgenden weiteren Verdacht aussprechen zu dürfen: Ich hatte ja schon weiter oben angedeutet, dass die über die Papierfragebögen erhobenen Daten vermutlich niemals Teil der tatsächlich verarbeiteten Daten sein werden. Dafür wurde mir nun durch die Personenverwechslung ein zusätzliches - werthaltiges - Indiz geliefert. Herzlichen Dank dafür!

Das wiederum bedeutet aber nichts anderes, als dass die Nachfrage vermutlich aus lediglich zwei Gründen gestartet wurde:

Um so zu tun, als hätten sie alle meine Fragen geprüft (wir erinnern uns daran, wie von Anfang an - erste Pressemitteilung vom 20.01.2025 - so getan wurde, als gebe es angeblich zwingend nur die Möglichkeiten der telefonischen oder Online-Teilnahme), weil sich ansonsten folgender Verdacht sofort aufdrängen würde:

Das Bestehen auf dem Ausfüllen der Papierfragebögen war reine Schikane. Was es mutmaßlich war.

Andererseits mussten mir die Papierfragebögen zugesandt werden - es musste auf deren Ausfüllen bestanden werden -, um den andernfalls entstehenden Verdacht der versuchten Nötigung zu entkräften, denn wenn dieser durch den Bescheid erfüllt ist - siehe oben - und zwar Papierfragebögen angeboten, aber faktisch nicht vorhanden sind oder nicht versendet werden, wäre er ebenfalls direkt greifbar gewesen.

So sehen wir, was wir immer sehen: eine Halbwahrheit zieht zwingend die nächste nach sich usw., bis das gesamte von vornherein auf Sand gebaute Kartenhaus der Halbwahrheiten schließlich komplett kollabiert.

Der eigentliche Verdacht: Die strukturell bedingte Umöglichkeit der gesetzlich geforderten Anonymität bei Teilnahme über die Papierfragebögen war von vornherein bekannt

Zählen wir "eins und eins zusammen" - hier noch einmal die Fakten:

  1. Die Pressemitteilung vom 20.01.2025 verschweigt die Möglichkeit der schriftlichen Teilnahme - über Papierfragebogen - vollständig
  2. Die Pressemitteilung vom 07.07.2025 nennt sie nur im - farblich grau gehaltenen - Kleingedruckten
  3. Die Möglichkeit der schriftlichen Teilnahme wurde bis ganz zuletzt - bis es gar nicht mehr anders ging - insbesondere in den Schreiben an mich verschwiegen
  4. Durch die Nachfrage des Landesamts vom 26.08.2025 und meine Weigerung, diese telefonisch zu beantworten und einen - vermutlich strukturell bedingten "Fehler" - der Behörde kam der massive Datenschutzverstoß ans Licht

Könnte es also sein - ich stelle hier lediglich diese Frage - dass die Möglichkeit der schriftlichen Teilnahme weitestgehend verschwiegen wurde, weil die datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Papierfragebogen von vornherein bekannt waren?

Könnte es - weiter - sein, dass das "Behördenrecht" eingesetzt wurde, weil die datenschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Papierfragebogen von vornherein bekannt waren?

Falls das zuträfe - und ich wage zu behaupten, dass es zutrifft - hätten wir hier einen handfesten Skandal, denn:

dann läge eine systematische Rechtsbeugung vor: Eine Behörde würde vorsätzlich gesetzliche Vorgaben umgehen, Bürger über ihre Rechte täuschen und bewusst Datenschutzverstöße in Kauf nehmen. Das zeigt sich besonders daran, dass im Zwangsgeld-Bescheid die Papierfragebogen-Option zwar genannt wird - aber "ganz klein und verschämt" auf der letzten Seite versteckt, nach konkreter Zwangsgeld-Drohung und ausführlicher Werbung für die Online-Teilnahme. Die Behörde muss die Option anbieten (sonst wäre das Vorgehen, wie oben diskutiert, versuchte Nötigung), will aber offensichtlich nicht, dass sie genutzt wird.

Rechtlich ist das Vorgehen unheilbar fehlerhaft: Wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Teilnahmeoption in der Mahnung verschwiegen und erst im Zwangsgeld-Bescheid versteckt erwähnt wird, bleibt der Bescheid materiell rechtswidrig. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nicht durch nachträgliche, verschleierte Information geheilt werden - zumal die Drohwirkung bereits auf unvollständiger Rechtsbelehrung basierte.

Das wäre nicht nur Verwaltungsversagen, sondern ein systematischer Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG - die Bindung aller Staatsgewalt an Gesetz und Recht. Besonders brisant: Dieser Verfassungsartikel ist durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG unantastbar geschützt - er bildet den unveränderlichen Kern unserer Rechtsordnung. Wenn eine Landesbehörde bewusst gegen diese fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien verstößt, steht nicht weniger als die verfassungsrechtliche Ordnung zur Disposition. Ausgerechnet beim Mikrozensus, einer der wichtigsten statistischen Erhebungen des Staates, würde damit das Fundament demokratischer Transparenz und rechtsstaatlichen Handelns untergraben - ein Verfassungsbruch mit weitreichenden Folgen für das Vertrauen in staatliche Institutionen.

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter, auch wenn ich mich damit jetzt möglicherweise "sehr weit aus dem Fenster lehne", aber ich stelle hier ja nur Fragen:

Der Werthaltigkeits-GAU - Folge 2

Ich zitiere hier zwei Fragen, die mir schon beim ersten Ausfüllen aufgefallen sind, um zu zeigen, dass sie so gestellt sind, dass sich daraus überhaupt keine werthaltigen Ergebnisse ableiten lassen können - schon systematisch nicht. Bedauerlicherweise behandeln diese Fragen ebenfalls den behaupteten Fokus des Mikrozensus - es sind Fragen zum Arbeitsmarkt:

Behördensprech in Reinform: Wenn Fragebögen philosophisch werden

Manchmal zeigt sich das Genie einer Behörde nicht in der Kenntnis von Gesetzen, sondern in ihren Fragebögen. Ein Paradebeispiel: „Angenommen, Ihnen wäre in der Berichtswoche eine bezahlte Arbeit angeboten worden, KÖNNTEN Sie diese innerhalb der darauffolgenden 2 Wochen aufnehmen?“

Hier erreicht das Amt die Königsklasse des grammatikalischen Limbo: Vergangenes, das nie stattfand („wäre angeboten worden“), wird mit einem Konjunktiv im Präsens verquirlt („KÖNNTEN Sie“), um dann in eine hypothetische Zukunft zu stolpern („innerhalb der darauffolgenden 2 Wochen“).

Das ist kein Satz, das ist eine Zeitmaschine in Frageform. Und logisch? Nun ja: Man soll einschätzen, ob man unter der Bedingung zu etwas fähig gewesen wäre, dass etwas, das nicht geschehen ist, in einer Zukunft geschehen würde, die inzwischen längst Vergangenheit ist.

Kurz: Schrödingers Arbeitsplatz. Man könnte fast meinen, das Statistische Bundesamt habe Kafka als Ghostwriter engagiert. Oder die Frage stammt aus einem Bewerbungsgespräch bei Hogwarts: „Wenn Sie in einer Paralleldimension einen Job angeboten bekommen hätten – könnten Sie dann übermorgen einen Zauberstab schwingen?“

Das eigentlich Geniale daran ist: Egal, wie man antwortet, es ist falsch. Und egal, ob man nicht antwortet, es ist trotzdem auswertbar.

Denn die Statistik macht daraus, was sie will. Vielleicht ist genau das der Trick: Die Bürgerinnen und Bürger liefern Antworten, die so schillernd und widersprüchlich sind wie der Fragebogen selbst – und heraus kommt eine „repräsentative“ Erhebung.

Das Ganze hat eine fast schon literarische Qualität: Behördendeutsch als höhere Kunstform – zwischen Konjunktiv-Kaskaden und Logik-Paradoxien, irgendwo zwischen Heinrich von Kleist und Loriot.

Und das Schönste daran? Auf Grundlage solcher Fragen und Antworten werden dann Milliarden an Fördergeldern verteilt, arbeitsmarktpolitische Programme beschlossen und Erfolgsmeldungen gefeiert. Kurz: Aus „wäre-hätte-könnte“ wird in Berlin „ist-so-und-läuft“.

Die Oder-Frage: wenn alles gleichbedeutend wird und nichts bedeutsam ist

Die zweite große Mikrozensus-Frage: „Aus welchem Grund können oder möchten Sie nicht arbeiten?“ Dann werden 10 mögliche Gründe zur Auswahl genannt, aber: Achtung, jetzt wird’s richtig geistreich: Denn schon die Struktur dieser Frage ist ein kleines Meisterwerk der Selbstwidersprüchlichkeit.

Man muss sich das vorstellen wie bei einem Dieb, der auf frischer Tat ertappt wird: „Ich werfe Ihnen vor, dass sie die Uhr gestohlen oder nicht gestohlen haben. Was sagen Sie dazu?“ Antwort: "Ich weiß nicht so genau, ich kann micht nicht entscheiden." "Oder" meint immer, sowohl im juristischen, als auch gerade im für jede statistische Erhebung wesentlichen mathematischen Kontext (Boolesche Algebra), zwei absolut gleichwertige Tatbestände.

Der eigentliche Clou steckt aber im Zauberwort „möchte“. Sobald man sich innerlich darauf zurückzieht, ist man unangreifbar. Denn was will man dagegenhalten? „Nein, Sie möchten nicht, ist falsch, Sie können nicht!“ – „Doch, ich kann zwar nicht, aber ich möchte auch nicht, also ist der eigentliche Grund der, dass ich nicht möchte.“ Ende der Diskussion.

Wer wollte je den „Wahrheitsgehalt“ meines subjektiven Willens überprüfen? Das ist der perfekte Joker. Jeder der 10 ankreuzbaren "Gründe" wird automatisch zu „anderer Hauptgrund“ - die letzte mögliche Auswahl. Denn ich möchte einzig und allein nicht aus diesem anderen Hauptgrund. Punkt. Immer wahr, niemals überprüfbar, statistisch völlig wertlos – und gerade deshalb so genial.

Und dann das Sahnehäubchen unter den 10 Auswahlmöglichkeiten: der Ruhestand. Offenbar hält das Statistische Landesamt diesen für eine Art metaphysisches Arbeitsverbot: „Tut mir leid, Sie sind im Ruhestand, Sie können leider nicht mehr arbeiten, selbst wenn Sie arbeiten möchten.“

Ach wirklich? Sagen Sie das mal den Rentnern, die Taxi fahren, die Regale einräumen oder anderen bezahlten Tätigkeiten nachgehen – weil sie es wollen oder weil sie es – aus finanziellen Gründen – müssen. In Wahrheit ist Ruhestand kein Grund, sondern bestenfalls ein Luxus, sich das Nicht-Wollen leisten zu können. Ruhestand kann niemals der Grund dafür sein, dass jemand nicht arbeiten möchte und schon gar nicht dafür, dass man nicht arbeiten kann.

Fazit: Die Frage klingt, als wolle sie objektiv etwas erheben. In Wahrheit misst sie nur eins: das Resultat der rein subjektiven Willensfreiheit des Befragten. Das Ergebnis? Eine Statistik, die „korrekt“ ist, weil jeder seine eigene Wahrheit sagt – und gleichzeitig völlig leer, weil der Joker „möchte nicht / anderer Hauptgrund“ jede Belastbarkeit der Antwort pulverisiert.

Und wenn DAS die Basis der amtlichen Statistik ist, dann wundert mich wirklich gar nichts mehr daran, wie Politik in diesem Land beraten wird.

Zusammenfassung / GESAMTFAZIT

Der bayerische Mikrozensus 2025 offenbart ein systematisches Versagen staatlicher Datenerhebung auf drei fundamentalen Ebenen:

Rechtsmissbrauch durch Manipulation: Die Behörde verschleiert systematisch gesetzlich garantierte Teilnahmeoptionen und drängt Bürger durch Zwangsgeld-Androhungen zu Teilnahmeformen, die rechtlich- rechtmäßig - nicht durchsetzbar sind. Während eine Verpflichtung zu Online-Befragungen nur für Behörden und Unternehmen gilt und telefonische Befragungen rein fakultativ bleiben, wird die gesetzlich vorgeschriebene Papierfragebogen-Option bis zum letzten Moment verheimlicht. Dies stellt einen systematischen Missbrauch von Informationsasymmetrien dar - "Behördenrecht" in Reinform.

Schwerwiegende Datenschutzverletzungen: Die dokumentierten Verstöße gegen DSGVO und Bundesstatistikgesetz sind gravierend: Klarnamen werden ohne Rechtsgrundlage aus Melderegistern oder anderswo beschafft und direkt mit Befragungsdaten verknüpft, Meldekennung und Passwort werden unsicher übermittelt, und das gesamte Verfahren ignoriert fundamentale Privacy-by-Design-Prinzipien. Diese Verstöße sind nicht zufällig, sondern strukturell bedingt.

Methodische Wertlosigkeit: Die Erhebung kann ihrem eigenen Qualitätsanspruch nicht gerecht werden. Fragen sind so formuliert, dass sie keine aussagekräftigen Antworten ermöglichen (Konjunktiv-Paradoxien, "könnte/möchte"-Beliebigkeiten), während gleichzeitig Personenverwechslungen die Datenintegrität kompromittieren.

Das Fazit: Der Mikrozensus Bayern ist in seiner derzeitigen Form ein rechtswidriges, datenschutzverletzendes und methodisch mangelhaftes Instrument, das weder seinem gesetzlichen Auftrag, noch wissenschaftlichen Standards genügt. Statt wertvoller Daten für die Politik produziert er fragwürdige Ergebnisse auf rechtlich und ethisch inakzeptablem Weg. 

Update 17.09.2025:

Gestern erhielt ich dieses interessante Schreiben als Antwort auf mein Schreiben vom 08.09.2025Man beachte den "verzweifelten" Versuch, § 24 VwVfG zu umgehen und mir die geforderten Beweise nicht vorzulegen, Zitat: "Diese Bitte bedarf dabei keiner Beweisführung durch uns". Klar, eine reine Bitte nicht. Aber wir wissen ja bereits, dass das tatsächlich keine Bitte ist, sondern im Hintergrund immer mit dem Zwangsgeld operiert wird. Kann es vielleicht sein, dass die Beweise gar nicht - mehr - vorgelegt werden können, weil die Papierfragebögen sofort entsorgt wurden? 

Die Behörde versucht jetzt, sich auf § 14 Abs. 5 MZG zurückzuziehen, gemäß dem die Verwendung so genannter Hilfsmerkmale erlaubt ist. Das Problem dabei ist allerdings, dass der Datenschutzverstoß nicht durch die Wiederverwendung der Hilfsdaten (Name, Adresse, etc.) entstand, sondern durch die Verknüpfung mit den Erhebungsdaten, also den Daten, die spezifisch für jeden Haushalt und jedes Haushaltsmitglied abgefragt, erhoben, werden. Die Behörde wollte ja, dass ich genau diesen Papierfragebogen mit den - gegen meinen vorher klar erkennbaren Willen - vorausgefüllten Klarnamen zurücksende. Man stelle sich nur einmal vor, ein "neugieriger" Postmitarbeiter hätte den Brief geöffnet und dann die mit den Klarnamen verknüpften Daten gesehen. Ich stelle diese theoretische Möglichkeit hier in den Raum, um auf die schon grundsätzliche Gefahr eines Datenschutzverstoßes hinzuweisen, die sich aus dem willkürlichen Verhalten der Behörde ergibt.

Und genau hier liegt das Problem und genau deshalb bleibe ich nicht nur bei meiner Kritik, sondern verstärke sie sogar, denn:

Die DSGVO ist EU-Recht und nationales Recht darf EU-Recht nicht entgegenstehen. Da das in § 14 MZG niedergelegte Verfahren insbesondere den Artikeln 25 und 32 der DSGVO entgegen steht, frage ich:

Kann es sein, dass damit das gesamte Mikrozensusverfahren so, wie es derzeit durchgeführt wird, rechtswidrig ist?

Ich rufe hiermit ganz bewusst entsprechend spezialisierte Juristen auf, sich dieser Thematik anzunehmen und darauf hinzuwirken, dass das Mikrozensus-Verfahren so schnell wie möglich an die DSGVO-Standards angepasst wird. Nach entsprechender Recherche sind andere Länder - Dänemark, Holland, Schweden - diesbezüglich schon wesentlich weiter und haben ihre Verfahren streng an die DSGVO angepasst. 

KONZEPTIONELLER Datenschutzverstoß!

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO (Datenminimierung)

Die Behörde hat sich selbst eines bewussten Verstoßes gegen das Datenminimierungsgebot überführt:

In ihrem Schreiben vom 10.09.2025 erklärt sie ausdrücklich, dass "die Reihenfolge der Personen in einem Papierfragebogen nicht relevant ist, da die Eingaben in das IT-System händisch durch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt und der korrekten Person zugeordnet werden."

Die logische Konsequenz:

Wenn die korrekte Personenzuordnung ohne Klarnamen möglich ist - wie die Behörde selbst behauptet - dann sind die - von der Behörde angebrachten! - Klarnamen für den statistischen Zweck nicht erforderlich. Die Personenidentifikation erfolgt bereits über die systematischen Eingangsfragen zu Geschlecht, Alter, Haushaltszusammensetzung etc.

Der systematische Charakter des Verstoßes:

Bereits in Eingangsfrage 3 des Fragebogens werden die Befragten explizit zur Angabe ihrer Klarnamen aufgefordert. Dies beweist, dass der DSGVO-Verstoß nicht zufällig, sondern von vornherein in das Verfahren eingebaut wurde.

Zum Beweis: Die erste Seite des mir aktuell vorliegenden Fragebogens zur "Berichtswoche 18" - das Bild lässt sich durch Anklicken vergrößern.

dsgvo verstoss

Die Behörde sammelt also systematisch Daten, die sie nach eigener Aussage nicht benötigt:

  • Sie fordert Klarnamen im Fragebogen an (Eingangsfrage 3)
  • Sie fragt nicht nur das Geschlecht, sondern explizit das Geburtsdatum für alle Personen ab (ausschließlich des genauen Geburtstags), womit die Personenzuordnung zweifelsfrei möglich wird, auch ohne dass die Klarnamen im Einklappbogen ("Namenslasche") erforderlich sind. Die einzig denkbare Ausnahme wären Mehrlinge, die zusätzlich alle das gleiche Geschlecht hätten.
  • Sie bestätigt, dass die Klarnamen für die Zuordnung nicht erforderlich sind (Schreiben 10.09.2025)
  • Sie verwendet sie trotzdem (vorausgefüllte Namen auf Einklappbogen)

Der rechtliche Verstoß:

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein" müssen.

Fazit: Die Behörde verstößt systematisch und bewusst gegen DSGVO-Grundsätze, indem sie mehr Daten sammelt und verarbeitet, als für den erklärten Zweck erforderlich.

Besondere Brisanz: Damit ist gerade auf dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Papierfragebogen der systematische Verstoß gegen Art. 5 DSGVO bereits konzeptionell angelegt und erfolgt von der ersten Frage an.

Die Ironie ist perfekt: Ausgerechnet die Teilnahmeoption, die nach § 15 Abs. 4 BStatG zwingend angeboten werden muss und die die Behörde so lange zu verschleiern suchte, ist von Grund auf DSGVO-widrig konzipiert. Das erklärt möglicherweise, warum diese gesetzlich vorgeschriebene Option in den Pressemitteilungen verschwiegen und erst im Zwangsgeldbescheid erwähnt wurde - die Behörde wusste um die strukturellen Rechtsverstöße.

 

Der nachfolgende Soll-Ist-Vergleich macht die Diskrepanz für Deutschland besonders deutlich:

DSGVO vs. Mikrozensusgesetz: Ein Soll-Ist-Vergleich

1. DSGVO – Die Soll-Vorgaben

Artikel 25 DSGVO – Datenschutz durch Technikgestaltung („Privacy by Design“)

  • Absatz 1: Verantwortliche müssen schon bei der Planung und Durchführung von Verarbeitungen sicherstellen, dass Datenschutzgrundsätze (u. a. Datenminimierung, Zweckbindung) technisch und organisatorisch umgesetzt werden.
  • Absatz 2: Standardmäßig dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind (Privacy by Default).
  • Kernbotschaft: Personenbeziehbare Daten sind so früh wie möglich zu trennen oder zu pseudonymisieren, um Risiken für Betroffene zu minimieren.

Artikel 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung

  • Verantwortliche müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
  • Beispiele: Pseudonymisierung, Verschlüsselung, frühzeitige Trennung von Identifikatoren und Inhaltsdaten.
  • Kernbotschaft: Daten dürfen nicht länger im klaren Personenbezug vorgehalten werden, als es absolut notwendig ist.

2. Mikrozensusgesetz (MZG) – Die Ist-Regelung

§ 14 MZG – Trennung der Hilfsmerkmale

  • Hilfsmerkmale (Name, Adresse, Geburtsdatum usw.) müssenlaut DSGVO von den Erhebungsdaten getrennt werden.
  • Aber: Diese Trennung erfolgt derzeit erst nach Abschluss der Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfung (also: solange noch kontrolliert wird, ob Antworten plausibel und vollständig sind, bleibt der volle Personenbezug bestehen).
  • Folge: Über einen nicht unerheblichen Zeitraum liegen Identifikatoren und hochsensible Erhebungsdaten (Bildung, Einkommen, Erwerbstätigkeit, Lebensumstände) gemeinsam in einer verknüpften Form vor.

3. Soll-Ist-Diskrepanz

  1. Zeitpunkt der Trennung
    • DSGVO-Soll: Frühe Pseudonymisierung/Trennung, so bald wie technisch möglich.
    • MZG-Ist: Späte Trennung erst nach behördlicher Prüfung. → Längere Phase mit vollem Personenbezug.
  2. Privacy by Design
    • DSGVO-Soll: Verfahren muss von Beginn an so angelegt sein, dass Risiken minimiert werden.
    • MZG-Ist: Gesetz schreibt ausdrücklich ein Vorgehen fest, das die Risiken bis zum Ende der Plausibilitätskontrolle bestehen lässt.
  3. Datenminimierung
    • DSGVO-Soll: Nur die unbedingt erforderlichen Daten dürfen verarbeitet werden.
    • MZG-Ist: Erhebung erfolgt umfassend (inklusive sehr sensibler Angaben) und bleibt bis nach der Prüfung voll personenbezogen verknüpft.
  4. Integrität und Vertraulichkeit
    • DSGVO-Soll: Risiken müssen durch technische Maßnahmen (z. B. sofortige Trennung, Pseudonymisierung, Verschlüsselung) minimiert werden.
    • MZG-Ist: Gesetz erlaubt eine Konstruktion, bei der sensible Daten bewusst länger ungeschützt im Personenbezug verbleiben.

Bewertung der Diskrepanzen

Die gesetzliche Konstruktion des § 14 MZG wirkt wie ein gesetzlich normierter DSGVO-Ausnahmezustand:

  • Formal wird zwar eine Trennung vorgeschrieben (→ scheinbare DSGVO-Konformität).
  • Faktisch wird diese Trennung aber aufgeschoben, wodurch der Kerngedanke von Art. 25 und 32 DSGVO (frühzeitige Minimierung von Risiken) unterlaufen wird.

Das Ergebnis ist eine Schieflage zugunsten staatlicher Bequemlichkeit:

  • Die Statistikbehörden wollen die „Komfortzone“ haben, Antworten solange direkt mit der Person verknüpft zu halten, bis alles durchgeprüft ist.
  • Für die Betroffenen bedeutet das: Ihre sensibelsten Angaben liegen länger als nötig im Klarnamenbezug vor – ein klarer Widerspruch zum Geist der DSGVO.

Ich verweise also zurück auf mein Kapitel "Behördenrecht", das vor diesem Hintergrund zusätzliches Gewicht bekommen hat.

§ 14 Absatz 2 MZG - der eingebaute "Sicherheitsanker"

Wer jetzt schon etwas tun möchte, sehe sich den Absatz 2 von § 14 MZG an. Dort heißt es: "Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden."

Obwohl die Teilnahme am Mikrozensus keineswegs freiwillig ist, sondern eine Teilnahme- und Auskunftspflicht für die jeweils "Auserwählten" 🤩 besteht, findet sich mit § 14 Abs. 2 MZG eine nationale Regelung, die diese zwingende Informationspflicht der Behörde nach Art. 7 DSGVO begründet.

Klären wir zunächst kurz, weshalb diese Einwilligung für den Mikrozensus wesentlich ist: Im Gegensatz zum nur alle 10 Jahre stattfindenden Zensus, bei dem insgesamt weniger Daten als beim Mikrozensus abgefragt werden, besteht der Mikrozensus aus insgesamt 4 Befragungen: einer ersten und 3 Folgebefragungen. Daher können - die Einwilligung der Befragten vorausgesetzt - die anfangs erhobenen Daten innerhalb eines einzigen Mikrozensus insgesamt dreimal wiederverwendet werden. Ich empfehle, sich unbedingt das Kapitel "Warum sich ein Widerspruch nach § 14 Abs. 2 MZG lohnt" weiter unten anzusehen.

Wie mit Einwilligungen umzugehen ist, wird in Art. 7 DSGVO geregelt. Der rechtskonforme Umgang mit Einwilligungen ist die grundlegendste Pflicht jedes Datenverarbeiters, um sicherzustellen, dass der Betroffene informiert und selbstbestimmt handelt.

Dazu ist selbstverständlich erforderlich, dass der Betroffene zunächst über seine Einwilligungsmöglichkeiten informiert wird, weshalb Art. 7 DSGVO auch eine entsprechende Informationspflicht beinhaltet. Und genau hiergegen hat das Bayerische Landesamt für Statistik systematisch verstoßen, wodurch der gesamte Mikrozensus von vornherein rechtswidrig ist. 

Zusätzlicher DSGVO-Verstoß: Fehlende informierte Einwilligung

Die DSGVO-Anforderungen sind klar:

  • Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen (nicht durch Schweigen)
  • Sie muss auf vollständiger Information basieren
  • Sie muss jederzeit widerrufbar sein
  • Der Widerruf muss so einfach wie die Einwilligung sein 

Das Bayerische Landesamt für Statistik hat weder über die zwingend erforderliche Einwilligung informiert, bevor es mir den Papierfragebogen für die zweite Berichtswoche mit einem verkürzten Erhebungsteil zusandte, noch hat es überhaupt eine Möglichkeit der Zustimmung und des Widerrufs geschaffen, schon gar keine einfache. Ein verkürzter Erhebungsteil weist jedoch direkt darauf hin, dass Erhebungsdaten wiederverwenet wurden, und das ohne meine Zustimmung! Die Zustimmung konnte ich gar nicht geben, da ich vorher nicht darüber informiert wurde.

Ich stelle hier also die Frage, ob genau so auch bei den Telefon- und Online-Befragungen vorgegangen wurde. Nach den massiven Datenschutzverstößen, die ich selber erlebt habe, gehe ich davon aus, dass das Landesamt gegenüber allen Befragten sowohl gegen seine Informationspflicht, als auch gegen seine Plficht zur Einholung der expliziten Zustimmung zur Wiederverwendung von Erhebungsdaten verstoßen hat und sie dennoch für alle Befragten schlicht vorausgesetzt hat, um Daten wiederverwenden zu können.

Falls sich herausstellen sollte, dass flächendeckend so vorgegangen wurde, wäre damit mindestens der gesamte Bayerische Mikrozensus 2025 rechtswidrig und damit hinfällig.

Warum sich ein Widerspruch nach § 14 Abs. 2 MZG lohnt 

Wer der Nutzung seiner Angaben für Folgebefragungen widerspricht, erhöht aktiv die Sicherheit seiner Daten. Denn ohne Einwilligung dürfen die Statistikämter frühere Antworten nicht erneut mit den persönlichen Hilfsmerkmalen (Name, Adresse) zusammenführen. Damit entfällt die Möglichkeit, über mehrere Jahre hinweg ein durchgehendes personenbezogenes Dossier aufzubauen.

Der praktische Effekt: Jede Befragungsrunde beginnt „bei null“ – es gibt keine Vorausfüllung der Bögen. Der eigentliche Gewinn liegt jedoch tiefer: Die Phase, in der Name und Antworten gemeinsam im System vorliegen, wird auf ein Minimum reduziert. Das stärkt Datensparsamkeit, senkt das Risiko der Re-Identifizierung und verhindert, dass aus mehreren Erhebungen ein umfassendes Profil entstehen kann.

Kurz gesagt: Ein Widerspruch nach § 14 Abs. 2 MZG bedeutet mehr Aufwand beim Ausfüllen – aber zugleich spürbar mehr Schutz für die Privatsphäre. 

DSGVO-konforme Alternativen für den Mikrozensus

Das Kernproblem des aktuellen Mikrozensus-Systems liegt in der technischen Umsetzung: Obwohl die Idee des Einklappbogens formal - gemäß MZG - korrekt ist, bleiben Klarnamen und sensible Erhebungsdaten während der gesamten Plausibilitätsprüfung für alle Bearbeiter sichtbar. Es gibt keine systemische Trennung, und die Behörden müssen sich auf menschliche Zuverlässigkeit statt auf echte technische Sicherheit verlassen.

Eine DSGVO-konforme Lösung könnte so aussehen:

1. Zwei-Datenbank-System:

  • Datenbank A: Nur pseudonymisierte Erhebungsdaten mit einer Referenznummer
  • Datenbank B: Nur Referenznummer + Kontaktdaten
  • Physische und systemische Trennung der Zugriffe
  • Verknüpfung nur bei begründetem Nachfragebedarf

2. Verschlüsselte Identifikatoren:

  • Klarnamen werden verschlüsselt gespeichert
  • Nur autorisierte Personen haben Entschlüsselungsrechte
  • Automatische Löschung der Entschlüsselungsinformationen nach Erhebungsende

3. Separate Verarbeitungsstellen:

  • Identitätsverwaltung erfolgt in einer separaten Abteilung
  • Datenauswertung erfolgt vollständig anonymisiert
  • Nachfragen der Statistik nur über verschlüsselte Kommunikationswege

Hauptidee:
Statt die Verknüpfung von Identität und Erhebungsdaten erst nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, müssen die Verfahren von Anfang an getrennt sein. Eine Zusammenführung darf nur bei nachweisbarem Bedarf erfolgen – und stets unter den strengsten technischen Sicherheitsvorkehrungen.

So würde Privacy by Design wirklich greifen: Die Daten der Bürger bleiben geschützt, die statistische Auswertung bleibt zuverlässig, und das System wäre DSGVO-konform. Und, das Wichtigste: es bedürfte keines "Behördenrechts", weil wir uns "sicher" sein könnten, dass alles vollständig korrekt abläuft - jedenfalls sicherer als jetzt, wo vieles darauf hindeutet, dass die Behörde das von mir als "Behördenrecht" bezeichnete Vorgehen gewählt hat, um die - bekannten - Probleme zu verschleiern.